Google® Fonts
Abmahnung wegen Google Fonts in Zukunft verhindern.
Wichtig vorab: unsere Bestandskunden sind sicher.
- Wenn Sie eine Abmahnung wegen Google® Fonts erhalten haben, sollten Sie einen Fachanwalt für Internetrecht konsultieren – und gleichzeitig den möglichen Grund der Abmahnung beseitigen lassen.
- Wenn Sie eine Abmahnung wegen Google® Fonts verhindern wollen, lassen Sie zunächst überprüfen, ob Sie abmahngefährdet sind.
Wir überprüfen zuverlässig, ob und wie Google® Fonts auf Ihren Webseiten eingebunden sind und lösen gegebenfalls das Problem für die Zukunft.
Die gestalterischen und rechtlichen Hintergründe von Google® Fonts
Auf Webseiten können nur Schriftenarten (engl.: fonts) anzeigt werden, die auch auf dem Endgerät des Besuchers verfügbar sind (also auf Handy, Tablet, Laptop usw.). Individuelle Schriftarten müssen deshalb erst in Webseiten eingebunden werden und dann auf das Gerät des Besuchers heruntergeladen werden. Das geschieht übrigens immer unbemerkt im Hintergrund. Google® bietet für diesen Zweck über 1200 kostenlose Schriftarten an (Google® Fonts).
Solche Fonts können entweder extern oder lokal eingebunden werden. Bei externer Einbindung wird auch die IP-Adresse der Besucher an Google® in die USA übermittelt. IP-Adressen sind jedoch personenbezogene Daten, mit denen Besucher identifiziert und verfolgt werden können. Das ist gemäß der EU-DSGVO aber nur erlaubt, wenn dazu das ausdrückliche Einverständnis der Besucher vorliegt. Ansonsten droht eine Abmahnung.
Selbst wenn es sich um eine rechtsmissbräuchliche oder unwirksame Abmahnung handelt, sollte der Gegenstand der Abmahnung immer überprüft und gegebenfalls beseitigt werden. Wir überprüfen technisch, ob auf Ihrer Website Schriftarten extern eingebunden sind. Falls ja, stellen wir sicher, dass entweder vorab das Einverständnis der Besucher dazu vorliegt oder die Fonts lokal eingebunden sind.